Satzung

des Vereins
„Inzeller Kreis“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Inzeller Kreis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Inzeller Kreis eV“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck
Der Verein strebt an, eine Plattform für den Austausch von Wissen, Erfahrungen und Best Practices bereitzustellen. Hierbei sollen Interessenvertreter, Unternehmen, Führungskräfte, Forschungseinrichtungen, Start-Ups und andere relevante Akteure miteinander vernetzt werden.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Neue Mitglieder für den Inzeller Kreis werden nur dann aufgenommen, wenn der Vorschlag 3 Empfehlungen erhält. Erhält ein Vorschlag die gleiche Anzahl an „Nein-Stimmen“, erfolgt eine Ablehnung.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Personen, im Einzelnen aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
Der Vorstand ist unentgeltlich tätig.

§ 8 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mailadresse einberufen. Mitglieder, die keine E-Mailadresse mitgeteilt haben, werden per einfachen Brief oder in Textform unter der letzten dem Verein bekannten Postanschrift des Mitglieds eingeladen. In der Ladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung per E-Mail bzw. die Aufgabe der Einladung bei der Post. Der Lauf der Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Fristberechnung mitgezählt.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Schriftführer führt das Protokoll. Ist dieser verhindert, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer, wobei das Protokoll in diesem Fall auch von ihm selbst geführt werden kann.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Bei der Ausübung des Stimmrechts ist Vertretung zulässig. Auf Verlangen des Versammlungsleiters, das vor der Abstimmung gestellt werden muss, hat der Vertreter durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde seine Vertretungsberechtigung für das von ihm vertretenen Mitglied nachzuweisen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schrift- bzw. Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schrift- bzw. Protokollführer zu unterschreiben; hat der Versammlungsleiter sich selbst zum Protokollführer bestellt, genügt seine Unterschrift.
Hamburg, 15.12.2023 (Unterschriften der 7 Gründungsmitglieder)

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